Satzung

der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Berlin (MIT)

Beschlossen von der Landesdelegiertenversammlung am 18. Juli 1990, genehmigt am 21. September 1990, geändert durch die Landesdelegiertenversammlung am 18.Oktober 1993, genehmigt am 02. Mai 1994, geändert durch die Landesdelegiertenversammlung am 24. November 1997, genehmigt am 16. März 1998, geändert durch die Landesdelegiertenversammlung am 08. Februar 2000, genehmigt am 06. April 2000, geändert durch die Landesdelegiertenversammlung am 22. September 2010, genehmigt am 26.11.2010.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Berlin (MIT Berlin) ist ein Landesverband der „Mittelstands-und Wirtschaftsvereinigung der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern e.V. (CSU)“ (MIT), Sie ist der organisatorische Zusammenschluss von wirtschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere von Unternehmern, Gewerbetreibenden, Handwerkern, Landwirten, Angehörigen der Freien Berufe und der Leitenden Angestellten sowie verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung in Berlin.

 

(2) Die MIT Berlin ist eine Vereinigung nach §§ 38 und 39 des Statuts der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) vom 27.04.1960 in der jeweils geltenden satzungsrechtlichen Fassung.

 

(3) Der Sitz der MIT Berlin ist Berlin.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die MIT Berlin nimmt Einfluss auf das politische Leben nach den Grundsätzen der Christlich Demokratischen Union (CDU) und der Christlich-Sozialen Union (CSU). Sie will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft auf der Grundlage von Eigeninitiative und Eigenverantwortung fortentwickeln.

 

(2) Die MIT Berlinvertritt die Anliegen ihrer Mitglieder innerhalb der CDU/CSU sowie in der Öffentlichkeit. Insbesondere vertritt die MIT Berlin in den Wirkungsbereichen ihrer Mitglieder, die Grundsätze und Ziele der CDU und CSU.

 

(3) Die MIT Berlin soll alle Parlamente und deren Fraktionen, Fachausschüsse sowie Behörden über wesentliche Anliegen der mittelständischen Wirtschaft informieren und in allen wirtschafts-, sozial-, kultur- und finanzpolitischen Fragen beraten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der MIT Berlin kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der MIT Berlin bekennt und die in § 2 der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist.

 

(2) Verdiente Persönlichkeiten können gemäß § 9 Abs.7 dieser Satzung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

 

(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei in Deutschland als der CDU bzw. der CSU, einer konkurrierenden politischen Gruppe oder deren parlamentarischer Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der MIT Berlin aus.

 

(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der MIT Berlin und der Christlich Demokratischen Arbeitnehmerschaft Berlin (CDA) ist nicht möglich.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Bewerbers und durch Beschluss der in §4 Abs. 2 dieser Satzung genannten Gremien der MIT Berlin.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand. Der Landesvorstand wird über die Aufnahme informiert. Gemäß Landessatzung der CDU Berlin steht dem Landesvorstand ein Einspruchsrecht zu. Örtlich zuständig ist nach Wahl des Bewerbersder Kreisverband des Wohnsitzes oder der Arbeitsstätte. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod,

b) Austrittserklärung,

c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder,

d) Ausschluss,

 

(2) Der Ausschluss erfolgt auf schriftlichen, begründeten Antrag des Vorstandes des örtlich zuständigen Kreisverbandes nach den einschlägigen Vorschriften des Statuts der CDU in Verbindung mit den Vorschriften der Parteigerichtsordnung der CDU in der jeweils gültigen Fassung. Den Ausschlussantrag kann auch der Landesvorstand stellen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder der MIT Berlin haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung der MIT Berlin.Diese ist vom Landesvorstand und von der Landesdelegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied der MIT Berlin hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsmäßigen Bestimmungen teilzunehmen.

 

(2) Zum Delegierten der MIT Berlin in allen Organen und Gremien der CDU kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU oder CSU ist.

 

(3) Die Vorsitzenden der Kreisvereinigungen der MIT Berlin und deren Stellvertreter sowie die Vorstandsmitglieder ab der Landesebene müssen Mitglieder der CDU sein. In anderen Vorstandsfunktionen auf Orts- und Kreisebene kann auch gewählt werden, wer nicht der CDU angehört. Mehrheitlich muss der Vorstand aus Mitgliedern der CDU bestehen.

 

§ 8 Organisationsstufen

(1) Die MIT Berlin gliedert sich in:

a) die Landesvereinigung

b) die Kreisvereinigungen entsprechend der CDU Kreisverbände bzw. den Verwaltungsbezirken des Landes Berlin.

 

(2) Der Landesvereinigung obliegt die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben auf Landesebene und die Koordinierung der Aufgaben der ihr nachgeordneten Kreisvereinigungen.

 

(3) Den Kreisvereinigungen obliegt insbesondere die Werbung und Unterrichtung von Mitgliedern und die Aktivierung politischer Willensbildung. Für weitere Regelungen gilt §9 dieser Satzung.

 

§ 9 Kreisvereinigungen

(1) Der Kreisvereinigung gehören alle gemäß §4 Abs.1 dieser Satzung aufgenommenen Mitglieder an.

(2) Organe der Kreisvereinigungen sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Kreisvorstand

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann vom Kreisvorsitzenden jederzeit einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung muss vom Kreisvorsitzenden innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von mehr als 20 v. H. der bei der Landesvereinigung eingetragenen Mitglieder der jeweiligen Kreisvereinigung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, zwei Rechnungsprüfer und die Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung der MIT Berlin.

 

(5) Der Kreisvorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die auf alleinigen Vorschlag des Vorsitzenden gewählt werden

c) dem Schatzmeister

d) bis zu sieben Beisitzern

 

(6) Der Kreisvorstand leitet die Kreisvereinigung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er vertritt die Kreisvereinigung. Die Vertretung erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden und einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

b) Er führt die Geschäfte der Kreisvereinigung

c) Er sorgt auf seiner Verantwortungsebene für die Umsetzung des § 2 dieser Satzung.

d) Er beruft die Vertreter der Kreisvereinigung für die Organe des Kreisverbandes der CDU, soweit die jeweilige CDU-Satzung dies vorsieht.

 

(7) Kreisvereinigungen können durch Beschluss verdiente Mitglieder als Ehrenmitglieder der Landesvereinigung vorschlagen. Diese werden von der Landesdelegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit berufen.

 

§ 10 Organe

Organe der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung auf Landesebene sind:

a) die Landesdelegiertenversammlung und

b) der Landesvorstand

 

§ 11 Landesdelegiertenversammlung

(1) Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ der MIT Berlin. Sie setzt sich aus den Delegierten der Kreisvereinigungen zusammen.

 

(2) Jede Kreisvereinigung entsendet je angefangene zehn Mitglieder, die bei ihr geführt werden, einen Delegierten.

 

(3) Die Anzahl der nach § 11 Abs. 2 dieser Satzung zu berücksichtigenden Mitglieder wird nach den Angaben der zentralen Mitgliederkartei der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ festgestellt. Maßgebend ist der Stand am Ende des letzten Kalendervierteljahres vor Beginn der Landesdelegiertenversammlung. Beginnt die Landesdelegiertenversammlung im ersten Monat eines Kalendervierteljahres, so ist der Stand am Ende des vorletzten Kalendervierteljahres maßgebend.

 

(4) Die Delegierten der Kreisvereinigungen können ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn siedie festgelegten Beiträge entsprechend §1 der Beitrags- und Finanzordnung der MIT Berlin für das vorangegangene Kalenderjahr an die MIT-Berlin entrichtet haben.

 

(5) Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Landesvorstand einberufen. Sie muss vom Landesvorstand innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn dies der Landesvorstand oder ein Drittel der Kreisvereinigungen durch Beschluss der Kreisvorstände unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.

 

§ 12 Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung

(1) Die Landesdelegiertenversammlung beschließt

a) die Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit der MIT Berlin sowie alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung;

b) über den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und erteilt dessen Entlastung;

c) über die Beitrags- und Finanzordnung.

 

(2) Die Landesdelegiertenversammlung wählt:

a) Die Mitglieder des Landesvorstandes der MIT Berlin, mit Ausnahme des Landesgeschäftsführers (§ 13, Abs.3);

b) zwei Rechnungsprüfer der Landesvereinigung und ihre Stellvertreter;

c) die Sprecher für den Landesparteitag und den Landesausschuss des Landesverbandes der CDU Berlin;

d) die Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“.

 

(3) Die Landesdelegiertenversammlung wählt auf Vorschlag des Landesvorstandes mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den oder die Ehrenvorsitzenden der MIT Berlin auf Lebenszeit.

 

(4) Die Landesdelegiertenversammlung beruft mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag einer Kreisvereinigung Ehrenmitglieder.

 

§ 13 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

a) dem/den Ehrenvorsitzenden;

b) dem Landesvorsitzenden;

c) vier stellvertretenden Landesvorsitzenden;

d) dem Landesschatzmeister;

e) dem Landesgeschäftsführer und ggf. seinem Stellvertreter;

f) bis zu zwölf weiteren Mitgliedern (Beisitzer),

g) dem/ den Mitgliedern des Bundesvorstandes der MIT.

 

(2) Den Geschäftsführenden Landesvorstand bilden die in §13 Abs. 1 Punkt a-d und g aufgeführten Mitglieder.

 

(3) Die Landesdelegiertenversammlung wählt auf alleinigen Vorschlag des Landesvorsitzenden den Landesgeschäftsführer.

Die Landesdelegiertenversammlung kann einen stellvertretenden Landesgeschäftsführer wählen.

Der Landesgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der MIT Berlin und ist dem Landesvorstand verantwortlich. Der Landesgeschäftsführer und bei Bedarf sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des geschäftsführenden Landesvorstandes mit beratender Stimme teil.

 

(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes gemäß §13 Abs. 2 sind berechtigt, an allen Sitzungen aller Gremien im Bereich der MIT Berlin teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Der geschäftsführende Landesvorstand bereit Entscheidungen des Landesvorstandes vor. Er selbst ist kein beschlussfähiges Organ der MIT Berlin.

 

(5) Der Landesvorstand vertritt die MIT Berlin. Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(6) Der Landesvorstand beschließt auf Vorschlag des geschäftsführenden Landesvorstand den Haushaltsplan des Landesverbandes.

 

(7) Der Landesvorstand fasst Beschluss über die Kassenführung seiner Kreisvereinigungen gemäß § 32 der Satzung der CDU Berlin.

 

(8) Der geschäftsführende Landesvorstand beschließt für seine Mitglieder einen Geschäftsverteilungsplan, in dem auch die Weisungsbefugnis gegenüber dem Landesgeschäftsführer und seinem Stellvertreter geregelt wird.

 

(9) Über Kooptationen in den geschäftsführenden Landesvorstand bzw. in den Landesvorstand entscheidet das jeweilige Gremium.

 

(10) Der Landesvorstand fasst auf seinen Sitzungen Beschlüsse in offener Abstimmung durch einfache Mehrheit. Verlangt ein Mitglied des Landesvorstandes geheime Abstimmung, so ist dies zu gewährleisten.

 

(11) Sollten besondere Umstände einen Umlaufbeschluss notwendig machen, so ist dieser den Mitgliedern des Landesvorstandes unter Angabe einer Frist, die drei Tage nicht unterschreiten darf, zuzuleiten. Umlaufbeschlüsse gelten als getätigt, wenn sie eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen und mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesvorstandes an der Abstimmung teilgenommen haben.

 

§ 14 Stimmrecht, Beschlussfassung, Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch aufgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

 

(2) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(3) Bei der Abstimmung über die Entlastung des Landesvorstandes sind dessen Mitglieder nicht stimmberechtigt.

 

(4) Die Landesdelegiertenversammlung beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über Annahme und Änderung dieser Satzung.

Der § 17 Abs. 2 der Satzung der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ findet insoweit Anwendung.

 

(5) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

 

(6) Delegiertenwahlen für die Bundesdelegiertenversammlung der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ (MIT) erfolgen in einem Wahlgang.

Gewählt sind entsprechend der Zahl der zu entsendenden Delegierten diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Verhinderung der gewählten Delegierten rücken als Ersatzdelegierte die Kandidaten mit den nächsthöheren Stimmzahlen nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(7) Die Wahlperiode für die Mitglieder in den Organen der Landesvereinigung und der Kreisvereinigungen der MIT Berlin beträgt zwei Jahre. Nachwahlen erfolgen für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.

 

(8) Wahlen für die einzelnen Landesvorstands- und Kreisvorstandsfunktionen sind in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

Auf Landesdelegiertenversammlungen werden die stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.

In den jeweiligen Wahlgängen müssen mindestens drei Viertel der zu wählenden Kandidaten gewählt werden. Es dürfen höchstens soviel Kandidaten gewählt werden, wie Positionen zu besetzen sind.

Die Landesdelegiertenversammlung kann mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass die zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden jeweils in einzelnen Wahlgängen zu wählen sind.

 

(9) Sind in der Satzung explizit besondere Vorschlagsberechtigte genannt, haben nur diese das Vorschlagsrecht.

 

§ 15 Geltung der Satzung von CDU

Durch diese Satzung gelten für nicht genannte bzw. berücksichtigte Fälle die Bestimmungen der Satzung der CDU Berlin in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Genehmigung durch den Landesausschuss der CDU Berlin in Kraft.

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